Steuerrecht·§ 34 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG

Die Fünftelregelung bei Abfindungen: Steuerersparnis und Rechenweg 2026

Erfahren Sie, wie die steuerliche Tarifermäßigung nach § 34 EStG die Steuerlast auf Ihre Abfindung dämpft, warum sie ab 2025 nicht mehr beim Arbeitgeber greift und wie Sie Ihre Erstattung über die Steuererklärung sichern.

Tarifstand: 2026·Zuletzt aktualisiert: September 2026·Redaktionell geprüft nach § 34 EStG

Was ist die Fünftelregelung (§ 34 EStG)?

Wer nach vielen Dienstjahren eine Abfindung erhält, sieht sich im Jahr der Auszahlung mit einer steuerlichen Härte konfrontiert: Die sogenannte Steuerprogression. Da das deutsche Einkommensteuerrecht höhere Einkünfte mit höheren Grenzsteuersätzen belegt (von ca. 14 % Eingangssteuersatz über 42 % Spitzensteuersatz bis hin zu 45 % Reichensteuer), würde eine einmalige Zahlung von beispielsweise 30.000 € oder 50.000 € das gesamte Jahreseinkommen in die höchste Progressionszone katapultieren.

Um diesen steuerlichen Nachteil abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz in § 34 Abs. 1 und 2 EStG eine Begünstigung für sogenannte außerordentliche Einkünfte vor: die Fünftelregelung. Sie simuliert rechnerisch, dass die Abfindung nicht auf einen Schlag, sondern verteilt über fünf Jahre zufließen würde — allerdings wird die Steuer dennoch im Auszahlungsjahr in einer Summe fällig.

Die zwingende Voraussetzung: Zusammenballung von Einkünften

Die Fünftelregelung kann nicht bei jeder beliebigen Zahlung geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt strikt das Kriterium der Zusammenballung von Einkünften:

  • Überhang über das Normalgehalt: Die gesamten Einkünfte des Arbeitnehmers im Auszahlungsjahr (Gehalt bis zum Ausscheiden + eventuelles neues Gehalt oder Arbeitslosengeld + Abfindung) müssen in der Summe höher sein als das reguläre Bruttoeinkommen, das der Beschäftigte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung erzielt hätte.
  • Zufluss in einem einzigen Kalenderjahr: Die Abfindung muss grundsätzlich in einem einzigen Betrag oder zumindest zu mehr als 90 % in einem Steuerjahr ausgezahlt werden. Wer die Abfindung in mehreren Raten über mehrere Kalenderjahre streckt, verliert in der Regel den Anspruch auf die Fünftelregelung.
  • Entschädigungscharakter nach § 24 Nr. 1 EStG: Es muss sich um echten Ersatz für entgehende Einnahmen handeln. Nachträglich ausbezahlte Überstunden oder rückständiges Gehalt erfüllen diese Bedingung nicht.

Der mathematische Rechenweg in 4 Schritten

Die Berechnung der Steuer mit Fünftelregelung folgt einer klaren gesetzlichen Formel. Zur Veranschaulichung betrachten wir die Berechnung im Detail:

Schritt 1: Reguläre Steuer ohne Abfindung ermitteln

Das Finanzamt berechnet das zu versteuernde Einkommen (zvE) aus Ihrem laufenden Gehalt (nach Abzug von Vorsorgeaufwendungen, Werbungskostenpauschale und Sonderausgaben). Darauf wird die reguläre Einkommensteuer nach Grund- oder Splittingtarif berechnet: ESt(zvE).

Schritt 2: Ein Fünftel der Abfindung hinzurechnen

Zum ermittelten zvE wird genau ein Fünftel (1/5) der Bruttoabfindung addiert. Auf dieses fiktive Gesamteinkommen wird erneut die Steuer berechnet: ESt(zvE + Abfindung / 5).

Schritt 3: Differenzsteuer für ein Fünftel ermitteln

Nun wird die Steuer aus Schritt 1 von der Steuer aus Schritt 2 subtrahiert: Mehrsteuer = ESt(zvE + Abfindung / 5) - ESt(zvE). Dieser Betrag entspricht der Steuerlast auf das erste Fünftel.

Schritt 4: Fünffache Mehrsteuer als Abfindungssteuer ansetzen

Die in Schritt 3 berechnete Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert: Steuer(Abfindung) = 5 × Mehrsteuer. Dies ist die finale Einkommensteuer auf die Abfindung.

Konkretes Zahlenbeispiel (Tarif 2026)

Ein Angestellter (Steuerklasse I, keine Kirchensteuer) erhält eine Abfindung von 20.000 €. Sein übriges Bruttojahresgehalt im selben Jahr beträgt 48.000 € (geschätztes zvE ca. 37.800 €).

Besteuerung OHNE Fünftelregelung
Steuer auf Abfindung: 7.256 €
Soli: 0 €
Netto-Auszahlung: 12.744 €
Besteuerung MIT Fünftelregelung (§ 34)
Steuer auf Abfindung: 6.610 €
Soli: 0 €
Netto nach Erklärung: 13.390 €
Ihre Steuerersparnis durch die Fünftelregelung:+646 €

Wann bringt die Fünftelregelung viel — und wann wenig?

Die Fünftelregelung wirkt umso stärker, je steiler die Progressionskurve ist, in der sich das Einkommen bewegt:

  • Hohe Ersparnis bei mittlerem oder geringem Jahreseinkommen: Liegt das übrige Jahreseinkommen im Bereich des Grundfreibetrags oder der unteren Progressionszonen (z. B. durch vorzeitiges Ausscheiden im Frühjahr oder Elternzeit), entfaltet die Fünftelregelung ihre maximale Entlastungswirkung. Die Steuerersparnis kann viele tausend Euro betragen.
  • Geringe oder keine Ersparnis bei Spitzenverdienern: Wer bereits mit seinem regulären Gehalt oberhalb der Spitzensteuersatz-Schwelle liegt (ca. 68.480 € im Jahr 2026 bzw. ca. 136.960 € bei Zusammenveranlagung), zahlt auf jeden zusätzlichen Euro ohnehin den festen Grenzsteuersatz von 42 % (bzw. 45 % bei der Reichensteuer ab 277.825 €). Da sich der Steuersatz für das Fünftel nicht mehr ändert, sinkt der Steuervorteil gegen null.

Die entscheidende Gesetzesänderung ab 2025: Lohnsteuerabzug vs. Steuererklärung

Viele Arbeitnehmer erleben bei der Auszahlung ihrer Abfindung eine böse Überraschung: Auf der Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers fehlt die Entlastung durch die Fünftelregelung komplett.

Der Grund dafür ist das Wachstumschancengesetz: Bis zum 31. Dezember 2024 war der Arbeitgeber verpflichtet (bzw. berechtigt), die Fünftelregelung bereits im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden. Da dies für Personalabteilungen zu hohen Haftungsrisiken und bürokratischem Aufwand führte (etwa weil der Arbeitgeber das gesamte Jahreseinkommen des Mitarbeiters schätzen musste), wurde § 39b EStG geändert:

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Der Arbeitgeber behält im Zeitpunkt der Auszahlung die reguläre Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein. Die steuerliche Entlastung geht Ihnen nicht verloren, aber Sie müssen zwingend eine Einkommensteuererklärung für das Auszahlungsjahr abgeben, um die Differenz vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

So tragen Sie die Abfindung in die Steuererklärung ein (Anlage N)

Der Arbeitgeber übermittelt die gezahlte Abfindung elektronisch an das Finanzamt in Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. In der Regel ist der Betrag in Zeile 10 (Ermäßigt besteuerte Entschädigungen) oder in Zeile 19 ausgewiesen.

In Ihrer Steuererklärung (über MeinELSTER oder Steuersoftware) geben Sie den Betrag in der Anlage N unter „Außerordentliche Einkünfte / Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes“ an. Das Finanzamt prüft sodann von Amts wegen die sogenannte Günstigerprüfung und wendet die Fünftelregelung automatisch an, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Möchten Sie Ihre persönliche Ersparnis berechnen?
Nutzen Sie unseren Rechner mit Steuerklassen- und Kirchensteuer-Auswahl.
Zum Abfindungsrechner →